Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage. Manche Menschen müssen dort Urlaub nehmen, andere werden sogar zum Freimachen gezwungen. So ist die Rechtslage.

Alle Jahre wieder sorgen Heiligabend und Silvester bei Arbeitnehmern für Verwirrung. Der Irrglaube, dass der Gesetzgeber auch am 24. und 31. Dezember bundesweite Feiertage vorgesehen hat, hält sich hartnäckig. Das stellt auch Nathalie Oberthür fest, Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht beim Deutschen Anwaltverein. 

Dabei gilt grundsätzlich: Zwar sind Heiligabend und Silvester für viele Menschen buchstäblich echte „Feiertage“. Formell aber haben diese Daten, die 2024 beide auf einen Dienstag fallen, keinen besonderen Status. 

So sind Heiligabend und Silvester frei

Allerdings geben viele Unternehmen ihrer Belegschaft am 24. und 31. Dezember automatisch frei – entweder ganz oder zumindest nachmittags. Diese freie Zeit ist jedoch kein Geschenk. Je nach der betrieblichen Regelung muss auch für einen halben Tag Urlaub beantragt werden oder der halbe Tag wird, etwa wenn Betriebsferien vorgegeben sind, automatisch auf den Urlaub angerechnet, wie Oberthür erklärt. 

Wer an Heiligabend und Silvester ganz normal den Job antritt, darf dafür im Gegenzug keinen Bonus erwarten – schließlich handelt es sich um ganz reguläre Arbeitstage. Ausnahme: Derartige Vergünstigen sind in betrieblichen oder tariflichen Regelungen vorgegeben.

Zu Menschen, die abends oder nachts arbeiten und damit automatisch nicht feiern können, sagt Oberthür: „Idealerweise werden die Urlaubswünsche der Mitarbeiter so berücksichtigt, dass jede/r abwechselnd Heiligabend oder Silvester freihaben kann.“ Klappt das aber nicht und der Beschäftigte weigert sich, an Heiligabend zu arbeiten, drohen laut der Juristin eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. 

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Betriebliche Übung: dann ist Urlaub garantiert 

Allerdings gibt es ein Szenario, in dem Beschäftigte auch ohne Urlaubsantrag oder Betriebsferien an Heiligabend nicht arbeiten gehen müssen: die sogenannte betriebliche Übung. Ein Beispiel: Der Firmenchef hat seiner Belegschaft mehrere Jahre lang durchgehend und ohne Einschränkung an Heiligabend und/oder Silvester freie Tage gewährt. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Arbeitnehmer, dass diese Praxis weitergeführt wird.

Oberthür nennt drei Jahre als Mindestdauer, damit eine solche betriebliche Übung eintritt. Danach dürfe ein Chef nicht einfach eigenmächtig entscheiden, dass an Heiligabend oder Silvester doch gearbeitet werden muss. „Wenn eine betriebliche Übung entstanden ist, kann diese nicht mehr einseitig geändert werden“, sagt die Fachanwältin. 

Während sich die meisten Beschäftigten über freie Zeit zu Weihnachten und zum Jahreswechsel freuen dürften, sorgt das Thema bei manchen Kollegen für Unmut. Denn wer aus privaten oder religiösen Gründen nicht am 24. oder 31. Dezember feiert, will seinen Urlaub vielleicht lieber anders verplanen. Das gilt erst recht, wenn zwischen den Jahren oder sogar noch länger Betriebsferien angeordnet werden. 

Dabei ist es laut Oberthür unerheblich, ob es einen objektiven Grund für die Betriebsferien gibt – beispielsweise weil während dieser Zeit kaum mit Kundschaft zu rechnen ist. „Grundsätzlich dürfen Betriebsferien auch ohne zwingende betriebliche Notwendigkeit angeordnet werden“, erklärt die Anwältin. Damit ist sogar die Vorliebe des Firmenchefs für Winter- statt Sommerurlaub Grund genug für eine längere Zwangspause zum Jahreswechsel. 

Wie viel Tage Betriebsferien sind erlaubt?

Betriebsferien müssen Oberthür zufolge allerdings angemessen sein. Dazu gehört, dass dadurch nicht der gesamte Jahresurlaub aufgezehrt werden darf. Eine gesetzliche Vorgabe gebe es dabei nicht. „Man geht allgemein davon aus, dass bis zu 60 Prozent des Urlaubs mit Betriebsferien gebunden werden dürfen“, sagt die Juristin. Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern seien davon nicht ausgenommen. Bedeutet in der Praxis: Schlimmstenfalls bleiben von 30 Urlaubstagen nur knapp zweieinhalb Wochen zur freien Verfügung übrig.

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Wer mal einen längeren Sommerurlaub antreten möchte, schaut da unter Umständen in die Röhre. Dass eine Reise bereits gebucht wurde, ist laut Oberthür kein Argument gegen extra lange Betriebsferien über Weihnachten. „Reisen sollten erst gebucht werden, wenn Urlaub genehmigt worden ist“, sagt die Anwältin. Sie schränkt allerdings ein: „Wenn der Urlaub für die Reise bereits genehmigt wurde, kann er nicht mehr für Betriebsferien beansprucht werden.“

Bei wem durch Betriebsferien regelmäßig ein großer Batzen Urlaub gebunden ist, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage. Über so einen Bonus könne aber natürlich individuell verhandelt werden, sagt Oberthür.

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