Wäre das geklärt: Wenn ein Auto beschädigt aus einer Waschanlage kommt, muss der Betreiber zahlen. Zumindest in den meisten Fällen.

Wenn in einer Autowaschanlage ein Fahrzeug beschädigt wird, muss dafür grundsätzlich der Betreiber haften. Das verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil in Karlsruhe. Ausschlaggebend sei den Richterinnen und Richtern zufolge, dass das Auto serienmäßig und ordnungsgemäß ausgestattet ist. Wenn eine Waschanlage konstruktionsbedingt nicht zu einem marktgängigen Fahrzeug passe, trage dieses Risiko nicht der Fahrer, sondern der Anlagenbetreiber. (Az. VII ZR 39/24) Robotaxi 18.05

Autofahrer verklagt Waschanlage

In dem in Karlsruhe verhandelten Fall war bei einem Range Rover während eines Waschvorgangs der Heckspoiler abgerissen. Auch das Heck des Fahrzeugs war dadurch beschädigt worden. Das Besondere an dem Fall aus Nordrhein-Westfalen war, dass die Waschanlage ordnungsgemäß funktionierte – Fahrzeug und Anlage waren schlicht nicht kompatibel, wie ein Sachverständiger feststellte. Der Betreiber hatte ein Schild mit Warnhinweisen für nicht zur Serienausstattung gehörende Teile aufgehängt und warnte auf einem Zettel auch, dass er nicht für Anbauteile und Heckspoiler hafte. Das Landgericht Münster sah keine Pflichtverletzung bei ihm und wies die Klage des Autofahrers ab. Dieses Urteil hob der BGH nun jedoch auf und sprach dem Autofahrer den geforderten Schadenersatz von mehr als 3200 Euro in voller Höhe zu. Der Spoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung. 

Der Kläger aus dem nordrhein-westfälischen Rheine konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt, sagte der Vorsitzende Richter, Rüdiger Pamp, bei der Urteilsverkündung. Die Waschanlage war demnach in einem ordnungsgemäßen Zustand, aber nicht für das Auto des Klägers geeignet. Dafür muss die Tankstelle nach Ansicht des Zivilsenats haften.