Nach einer Autowäsche sind Heck und Spoiler seines Wagens kaputt. Der Fahrer fordert vom Betreiber Schadenersatz – der zahlt aber nicht. Wer ist im Recht? Das will der BGH nun entscheiden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) will heute (9.00 Uhr) sein Urteil in der Frage verkünden, ob der Betreiber einer Autowaschanlage für Schäden an einem Fahrzeug haften muss. Interessant sei, dass im konkreten Fall sowohl der Wagen als auch die Waschanlage zuvor in ordnungsgemäßem Zustand gewesen seien, sagte der Vorsitzende Richter, Rüdiger Pamp, bei der mündlichen Verhandlung Ende Oktober. Auto und Waschanlage hätten schlicht nicht zusammengepasst.

In dem in Karlsruhe verhandelten Fall war bei einem Range Rover während eines Waschvorgangs der Heckspoiler abgerissen. Auch das Heck des Fahrzeugs war dadurch beschädigt worden. Der am Ende des Dachs angebrachte Spoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Autos. Der Fahrer des Range Rovers verlangte einen Schadenersatz von mehr als 3.200 Euro von der Tankstelle, die die Waschanlage betreibt. (Az. VII ZR 39/24)

Die Vorinstanzen waren sich in der Sache uneinig. Das Amtsgericht Ibbenbüren hatte den Betreiber der Autowaschanlage zunächst antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Berufung hin wies das Landgericht Münster die Klage jedoch ab – es gebe keine objektive Pflichtverletzung des Betreibers. Wenn das Auto wegen seiner Bauweise für den automatischen Waschvorgang ungeeignet sei, liege das in der Verantwortung des Fahrers.