Während der Pandemie mussten anfangs Läden mit mehr als 800 Quadratmeter Fläche schließen. War diese Größenbegrenzung rechtmäßig?

In der Frühphase der Corona-Pandemie durften Geschäfte mit einer Fläche von mehr als 800 Quadratmetern nicht öffnen. Auch Absperrungen zur Begrenzung der Verkaufsfläche waren nicht gestattet. Ob das rechtens war, darüber verhandelt am Donnerstag (Beginn: 10.00 Uhr) das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Wann eine Entscheidung fällt, war nach Angaben eines Gerichtssprechers noch nicht absehbar.

Geklagt hat die Betreiberin eines Elektronikmarktes in Sachsen. Sie beruft sich auf ihr Grundrecht der Berufsfreiheit und auf den Gleichbehandlungssatz des Grundgesetzes. Mit rund 1400 Quadratmetern überschritt der Markt in Görlitz die umstrittene Größenbegrenzung. 

Konkret geht es in dem Verfahren um eine sächsische Corona-Schutzverordnung, die vom 20. April bis 3. Mai 2020 galt. Die anderen Bundesländer hatten ähnliche Regelungen. Das sächsische Oberverwaltungsgericht hatte die Verordnung als rechtmäßig eingestuft. Über die Revision gegen dieses Urteil entscheidet nun das Bundesverwaltungsgericht.