Die geplante vorgezogene Neuwahl stellt kleine und neue Parteien vor besondere Herausforderungen. Ein Entgegenkommen bei den Fristen ist aber möglich.

Damit Kleinstparteien ohne großen Apparat bei der vorgezogenen Neuwahl nicht benachteiligt sind, bereitet das Bundesinnenministerium eine Verordnung vor, die hier gewisse Erleichterungen vorsieht. Konkret betrifft dies die Fristen, zu denen die Landeslisten und die Kreiswahlvorschläge spätestens vorliegen müssen. Erlassen werden könne die Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Verlegung von Terminen aber erst, sobald bekannt wird, welchen Wahltag Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier bestimmt, sagte ein Sprecher des Ministeriums auf Anfrage. 

Er erklärte, das Ministerium könne die Fristen im Falle vorgezogener Neuwahlen gemäß Bundeswahlgesetz per Verordnung abkürzen. „Mit der Vorbereitung einer entsprechenden Verordnung wurde bereits begonnen“, fügte er hinzu. Die Ausgestaltung der Fristen sei abhängig von der Bestimmung des Wahltermins und der Entscheidung des Bundespräsidenten, in welchem Umfang die grundgesetzlich festgelegte Maximalfrist von 60 Tagen zur Durchführung ausgeschöpft werde. Eine Sprecherin des Bundespräsidenten hatte erklärt, Steinmeier halte den von den Fraktionschefs von Union, SPD und Grünen ins Auge gefassten Termin einer vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar für realistisch. 

Die Parlamentarische Geschäftsführerin der Grünen-Bundestagsfraktion, Irene Mihalic, sagte, eine Verkürzung der Fristen sei „auch ein Gebot der Fairness“ gegenüber kleinen Parteien. Denn diese hätten vor einer kurzfristig anberaumten Wahl einen ganz anderen Organisationsaufwand.