Die obersten NRW-Verwaltungsrichter hatten im Mai in Sachen AfD entschieden – und keine Revision zugelassen. Nach einer Beschwerde der Partei bleibt das Gericht bei seiner Einschätzung.
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht bleibt im Streit zwischen der AfD und dem Verfassungsschutz bei seiner Einschätzung, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach den Urteilen im Mai nicht zuzulassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für dieses Rechtsmittel seien nicht gegeben, hatte das Gericht bei seiner Urteilsverkündung im Mai entschieden. „Mit Beschlüssen vom 16.09.2024 hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun abgelehnt, den Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision abzuhelfen“, teilte das OVG am Montag in Münster mit.
Die AfD hatte Anfang September fristgerecht eine Beschwerdebegründung gegen die Nichtzulassung der Revision nachgeliefert. Im nächsten Schritt entscheidet jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die nicht zugelassene Revision. Dieses Rechtsmittel ist laut Gesetz möglich, wenn das Gericht eine grundsätzliche Bedeutung sieht, es Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung gibt oder aber Verfahrensfehler vorliegen.
Mitte Mai hatte das OVG entschieden, dass der Verfassungsschutz die AfD und deren Jugendorganisation JA zu Recht als extremistischen Verdachtsfall eingestuft hat. Der 5. Senat ließ keine Revision zu. Anfang Juli folgte die schriftliche Urteilsbegründung durch das OVG. Ab diesem Zeitpunkt hatte die AfD einen Monat Zeit, um Rechtsmittel einzulegen. Die Beschwerde der AfD war am 4. Juli eingegangen, bis Anfang September musste noch die Begründung nachgeliefert werden.
Bereits in der mündlichen Urteilsbegründung hatte der 5. Senat des OVG ausgeführt, dass im Fall der AfD hinreichend verdichtete Umstände vorliegen, die auf Bestrebungen der Partei gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinweisen. Auch wenn die OVG-Urteile noch nicht rechtskräftig sind, darf der Verfassungsschutz die Partei bereits mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten.
Mitteilung OVG