Die Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt überprüfen die Zuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern, die im Besitz von Waffenerlaubnissen sind. Nun ist dazu ein Verwaltungsgerichtsurteil gefallen.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klagen von zwei AfD-Mitgliedern sowie eines ehemaligen AfD-Mitglieds aus Sachsen-Anhalt gegen den Entzug ihrer Waffenerlaubnisse abgewiesen. Die Kammer sei zu dem Schluss gekommen, dass den Klägern die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle, da sie AfD-Mitglieder seien oder die Partei unterstützt hätten, teilte das Gericht mit. Zur Begründung hieß es, die AfD in Sachsen-Anhalt sei eine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung in Deutschland gerichtete Bestrebungen verfolge. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig

Hintergrund ist AfD-Einstufung als rechtsextrem

Die Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt überprüfen nach Angaben des Landesverwaltungsamtes von November 2024 die Zuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern, die im Besitz von Waffenerlaubnissen sind. Hintergrund ist die Einstufung des Landesverbands der AfD sowie ihrer Jugendorganisation Junge Alternative (JA) als gesichert rechtsextrem durch den Landesverfassungsschutz.

Aus den Unterlagen der Verfassungsschutzbehörde werde deutlich, dass die AfD Sachsen-Anhalt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnehme, erklärte das Verwaltungsgericht. Sie richte sich unter anderem immer wieder „gegen den Kerngehalt der Menschenwürde, indem sie Ausländer pauschal herabwürdige und ihnen pauschal negative Eigenschaften zuschreibe.“ Außerdem mache sie die Demokratie und staatliche Institutionen verächtlich. 

Gut 100 AfD-Mitglieder mit Waffenerlaubnissen

In den verhandelten Fällen habe das Gericht keine Ausnahme von der „regelmäßig anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit“ von AfD-Mitgliedern und Unterstützern gesehen. Dafür wäre es nach Meinung der Kammer notwendig, „dass sich das einzelne Mitglied beziehungsweise der Unterstützer beharrlich von Verhaltensweisen und Aussagen anderer Mitglieder, die das Auftreten der AfD Sachsen-Anhalt prägten, distanziere“. Das sei bei den Klägern nicht erkennbar gewesen. 

„Dass die Kläger seit Jahren über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügten, ohne waffenrechtlich auffällig geworden zu sein, genüge für die Annahme des Vorliegens einer Ausnahme von der Regelvermutung nicht“, erklärte das Gericht.

Nach früheren Angaben der Behörden hatten 109 Mitglieder der AfD in Sachsen-Anhalt entsprechende Waffenberechtigungen.