In einer bayerischen Metzgerei fanden behördliche Kontrolleure 2016 überhöhte Listerienwerte. Wurde daraufhin zu viel Wurst zurückgerufen? Der BGH nimmt das Unternehmen mit in die Pflicht.
Im Rechtsstreit um eine öffentliche Warnung des Freistaats Bayern vor Produkten der Großmetzgerei Sieber hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Mitwirkungspflicht des Unternehmens betont. Die Metzgerei hätte mit den zuständigen Behörden aktiv zusammenarbeiten und von sich aus darauf hinweisen müssen, dass es auch Produkte gebe, von denen keine Gesundheitsgefahr ausging, entschied der Karlsruher Senat und hob ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München teils auf. (Az. III ZR 24/23)
Die Metzgerei hatte auf Anordnung des Freistaats 2016 ihre Produktion wegen möglicher Listerien eingestellt und ging kurz darauf insolvent. Der Insolvenzverwalter forderte vom Freistaat Schadenersatz in Millionenhöhe. Das OLG München gab seiner Klage teilweise statt. Die Stilllegung der Produktion, der Rückruf und die Warnung seien zwar für Produkte gerechtfertigt gewesen, in denen Listerien vorkommen konnten. Für verpackte und pasteurisierte Waren gelte das aber nicht. Das Gericht sah eine Verletzung der Amtspflicht.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter waren nun anderer Ansicht. Die zuständigen Beamten seien nicht verpflichtet gewesen, von sich aus etwa durch Befragung des Personals „ins Blaue hinein“ zu ermitteln, ob und welche nachpasteurisierten Produkte die Metzgerei im Sortiment hatte, so der BGH. Das OLG habe die Anforderungen an die Behörde überspannt. Das Verfahren muss in München nun erneut verhandelt und entschieden werden.