Nach seinem Urteil zur Rechtmäßigkeit der geheimdienstlichen Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) auch nach einer Prüfung keine Revision zugelassen. Der zuständige Senat wies eine Beschwerde der AfD gegen die Nichtzulassung der Revision am Montag ab, wie das Gericht in Münster mitteilte. Nun soll das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in der Sache entscheiden.

Das OVG erlaubte nach seinem Urteil im Mai die Einstufung der AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall, weshalb das Bundesamt für Verfassungsschutz den Bundesverband der Partei mit bestimmten geheimdienstlichen Mitteln wie etwa V-Leuten beobachten darf. Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dagegen legte die Partei Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Auch in zwei weiteren Verfahren wurden die Nichtzulassungsbeschwerden abgelehnt. In den Verfahren ging es um die Einstufung der Jungen Alternative und des inzwischen offiziell aufgelösten sogenannten Flügels als Verdachtsfall – im Fall des Flügels auch als gesichert extremistische Bestrebung. Auch hier billigte das OVG die Einstufungen im Mai und ließ Revisionen nicht zu.