Nicht alle Haftbefehle können vollstreckt werden. Das muss aber nicht zwingend daran liegen, dass Fahndungen ins Leere laufen.
Tausende Haftbefehle der hessischen Justiz sind offen. Stand Ende Juli dieses Jahres waren es nach Angaben des Innenministeriums 11.211 – und damit knapp 800 mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. „Zu beachten ist, dass zu einer Person mehrere offene Haftbefehle bestehen können“, teilte das Ministerium auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit.
Gut 1.600 der offenen Haftbefehle seien zum Zweck einer Festnahme zur Strafverfolgung. Hierunter falle unter anderem die Anordnung der Untersuchungshaft für ein mögliches folgendes Gerichtsverfahren. Der Rest sei zum Zweck einer Strafvollstreckung, also zum Beispiel eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen nicht gezahlter Geldstrafen oder bei einer Abschiebung für den Fall einer Wiedereinreise.
Die größte Zahl der offenen Haftbefehle gibt es mit 2.932 im Deliktfeld Diebstahl und Unterschlagung, 1.322 wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und bei Betrug und Unterschlagung sind es 1.151. Bei dem Verdacht von Straftaten gegen das Leben, wie Mord und Totschlag, sind 294 Haftbefehle offen.
Einige Haftbefehle gegen Flüchtige würden nie gelöscht, wie zum Beispiel beim Verdacht des Mordes, da dieses Gewaltverbrechen nicht verjährt. Andere würden weiter in der Statistik stehen, weil Sterbedaten von Verdächtigen nicht übermittelt wurden. Werde ein Haftbefehl vollstreckt, werde er aus dem polizeilichen Fahndungssystem gelöscht. Er könne aber auch wieder in Kraft gesetzt werden. Dies gelte zum Beispiel bei einer Abschiebung vor vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe, um ihn bei einer Wiedereinreise eines Verurteilten sofort vollstrecken zu können.